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   VG Schleswig, 19.07.2022 - 12 B 17/22   

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VG Schleswig, 19.07.2022 - 12 B 17/22 (https://dejure.org/2022,20941)
VG Schleswig, Entscheidung vom 19.07.2022 - 12 B 17/22 (https://dejure.org/2022,20941)
VG Schleswig, Entscheidung vom 19. Juli 2022 - 12 B 17/22 (https://dejure.org/2022,20941)
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  • OVG Niedersachsen, 12.09.2018 - 5 ME 104/18

    Ausschärfende Betrachtung; Ausschärfung; kommissarische Dienstpostenübertragung

    Auszug aus VG Schleswig, 19.07.2022 - 12 B 17/22
    Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften oder mit höherrangigem Recht vereinbare Richtlinien (Verwaltungsvorschriften) verstoßen hat (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003, Az. 2 A 1.02, Rn. 11; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. September 2018, Az. 5 ME 104/18, Rn. 26, beide juris).

    Erweist sich anhand dieses Maßstabs die Auswahlentscheidung als fehlerhaft und lässt sich nicht ausschließen, dass der jeweilige Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung zum Zuge kommt, erscheint eine Auswahl des jeweiligen Antragstellers also jedenfalls möglich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002, Az. 2 BvR 857/02, Rn. 11 ff.; BVerwG, Urteil vom 4. November 2010, Az. 2 C 16.09, Rn. 32; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. September 2018, Az. 5 ME 104/18, Rn. 26, alle juris), hat der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Erfolg.

    Es ist aber auch nicht zu beanstanden, auf das leistungsbezogene Erkenntnismittel eines so genannten strukturierten Auswahlgesprächs zurückzugreifen (BVerwG, Beschluss vom 27. April 2010, Az. 1 WB 39.09, Rn. 39; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. September 2018, Az. 5 ME 104/18, Rn. 28, beide juris).

    Der Dienstherr ist nach der Rechtsprechung daher sogar verpflichtet, vor Durchführung eines strukturierten Auswahlgesprächs eine ausschärfende Betrachtung vorzunehmen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. September 2018, Az. 5 ME 104/18, Rn. 30; OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Dezember 2016, Az. 5 ME 151/16, Rn. 20, beide juris).

    Ob er dies tut oder ob er darauf abhebt, es liege nach der ausschärfenden Betrachtung zweier nach dem Gesamturteil wesentlich gleicher dienstlicher Beurteilungen zwar ein leichter Vorsprung eines Bewerbers vor, dieser werde aber nicht als maßgeblich angesehen, liegt in seinem Ermessen und hängt u. a. auch davon ab, ob er einem bestimmten Kriterium des Anforderungsprofils ein besonderes Gewicht beimisst (OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. September 2018, Az. 5 ME 104/18, Rn. 37, juris).

    Aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG folgt jedoch die Verpflichtung des Dienstherrn, die wesentlichen Auswahlerwägungen in den Akten schriftlich niederzulegen (BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007, Az. 2 BvR 206/07, Rn. 20; BVerfG, Beschluss vom 25. November 2011, Az. 2 BvR 2305/11, Rn. 12; BVerwG, Beschluss vom 26. März 2015, Az. 1 WB 26.14, Rn. 37; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. September 2018, Az. 5 ME 104/18, Rn. 34, alle juris).

    Da es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Auswahlentscheidung regelmäßig auf den Zeitpunkt der Bewerberauswahl ankommt, überprüfen die Verwaltungsgerichte die Erwägungen des Dienstherrn hinsichtlich der Eignung der Kandidaten, wie sie zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung dokumentiert werden (OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. September 2018, Az. 5 ME 104/18, Rn. 34, juris).

    Dass der Antragsgegner dies im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens anhand der Beurteilungen noch vertiefend ausgeführt hat (vgl. Bl. 77ff. d. GA), ist unschädlich, denn Auswahlerwägungen können - in entsprechender Anwendung des § 114 Satz 2 VwGO - im gerichtlichen Verfahren konkretisiert werden (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. September 2018, Az. 5 ME 104/18, Rn. 34, juris).

  • OVG Niedersachsen, 21.12.2016 - 5 ME 151/16

    Ausschärfende Betrachtung; strukturiertes Auswahlgespräch; Binnendifferenzierung;

    Auszug aus VG Schleswig, 19.07.2022 - 12 B 17/22
    Maßgebend ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil (Gesamtnote), das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012, Az. 2 VR 5.12, Rn. 25; OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Dezember 2016, Az. 5 ME 151/16, Rn. 9, beide juris).

    Der Dienstherr ist nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, vorrangig vor einem Rückgriff auf ältere (nicht unmittelbar den aktuellen Qualifikationsstand widerspiegelnde) Beurteilungen, den weiteren Inhalt der maßgeblichen aktuellen Beurteilungen daraufhin zu würdigen, ob sich aus ihm Anhaltspunkte für einen Qualifikationsvorsprung eines der Bewerber gewinnen lassen (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014, Az. 2 VR 1.14, Rn. 35; OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Dezember 2016, Az. 5 ME 151/16, Rn. 16, beide juris).

    Der Dienstherr ist nach der Rechtsprechung daher sogar verpflichtet, vor Durchführung eines strukturierten Auswahlgesprächs eine ausschärfende Betrachtung vorzunehmen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. September 2018, Az. 5 ME 104/18, Rn. 30; OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Dezember 2016, Az. 5 ME 151/16, Rn. 20, beide juris).

    Es liegt im Auswahlermessen der zuständigen Behörde, welche Einzelmerkmale einer dienstlichen Beurteilung sie überhaupt oder in besonderem Maße zur Bewertung der Eignung der Bewerber für das Beförderungsamt heranzieht (OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Dezember 2016, Az. 5 ME 151/16, Rn. 22, juris).

  • BVerwG, 04.11.2010 - 2 C 16.09

    Amt im statusrechtlichen Sinne; Ernennung; Beförderung; Bewerberauswahl;

    Auszug aus VG Schleswig, 19.07.2022 - 12 B 17/22
    Dies ist regelmäßig der Fall, weil die Ernennung nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010, Az. 2 C 16.09, Rn. 27, juris).

    Erweist sich anhand dieses Maßstabs die Auswahlentscheidung als fehlerhaft und lässt sich nicht ausschließen, dass der jeweilige Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung zum Zuge kommt, erscheint eine Auswahl des jeweiligen Antragstellers also jedenfalls möglich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002, Az. 2 BvR 857/02, Rn. 11 ff.; BVerwG, Urteil vom 4. November 2010, Az. 2 C 16.09, Rn. 32; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. September 2018, Az. 5 ME 104/18, Rn. 26, alle juris), hat der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Erfolg.

    Dabei darf das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben (BVerwG, Urteil vom 4. November 2010, Az. 2 C 16.09, Rn. 32, juris).

  • BVerwG, 22.11.2012 - 2 VR 5.12

    Bewerbungsverfahrensanspruch; Rechtsschutzverhinderung; Ämterstabilität;

    Auszug aus VG Schleswig, 19.07.2022 - 12 B 17/22
    Maßgebend ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil (Gesamtnote), das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012, Az. 2 VR 5.12, Rn. 25; OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Dezember 2016, Az. 5 ME 151/16, Rn. 9, beide juris).

    Sind Bewerber mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden, muss der Dienstherr zunächst die Beurteilungen unter Anlegung gleicher Maßstäbe umfassend inhaltlich auswerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis nehmen (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014, Az. 2 VR 1.14, Rn. 35; BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011, Az. 2 C 19.10, Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012, Az. 2 VR 5.12, Rn. 26; BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013, Az. 2 VR 1.13, Rn. 46, alle juris).

    So kann sie zum Beispiel der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie sie sich aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren dienstlichen Beurteilungen ergibt, Vorrang einräumen (BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012, Az. 2 VR 5.12, Rn. 25, 37, juris).

  • BVerwG, 19.12.2014 - 2 VR 1.14

    Anforderungen an die Einengung des Bewerberfeldes; Informatik ist von der

    Auszug aus VG Schleswig, 19.07.2022 - 12 B 17/22
    Sind Bewerber mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden, muss der Dienstherr zunächst die Beurteilungen unter Anlegung gleicher Maßstäbe umfassend inhaltlich auswerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis nehmen (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014, Az. 2 VR 1.14, Rn. 35; BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011, Az. 2 C 19.10, Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012, Az. 2 VR 5.12, Rn. 26; BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013, Az. 2 VR 1.13, Rn. 46, alle juris).

    Der Dienstherr ist nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, vorrangig vor einem Rückgriff auf ältere (nicht unmittelbar den aktuellen Qualifikationsstand widerspiegelnde) Beurteilungen, den weiteren Inhalt der maßgeblichen aktuellen Beurteilungen daraufhin zu würdigen, ob sich aus ihm Anhaltspunkte für einen Qualifikationsvorsprung eines der Bewerber gewinnen lassen (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014, Az. 2 VR 1.14, Rn. 35; OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Dezember 2016, Az. 5 ME 151/16, Rn. 16, beide juris).

    Dabei unterliegt die Entscheidung des Dienstherrn, welches Gewicht er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014, Az. 2 VR 1.14, Rn. 36; BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013, Az. 2 VR 1.13, Rn. 48, beide juris).

  • BVerwG, 20.06.2013 - 2 VR 1.13

    Anforderungsprofil; Aufgabenbereich; Auswahlverfahren; Beförderungsdienstposten;

    Auszug aus VG Schleswig, 19.07.2022 - 12 B 17/22
    Sind Bewerber mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden, muss der Dienstherr zunächst die Beurteilungen unter Anlegung gleicher Maßstäbe umfassend inhaltlich auswerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis nehmen (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014, Az. 2 VR 1.14, Rn. 35; BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011, Az. 2 C 19.10, Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012, Az. 2 VR 5.12, Rn. 26; BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013, Az. 2 VR 1.13, Rn. 46, alle juris).

    Dabei unterliegt die Entscheidung des Dienstherrn, welches Gewicht er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014, Az. 2 VR 1.14, Rn. 36; BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013, Az. 2 VR 1.13, Rn. 48, beide juris).

  • BVerwG, 21.03.2007 - 2 C 2.06

    Dienstliche Beurteilung; Information des Beurteilers über die Leistungen des

    Auszug aus VG Schleswig, 19.07.2022 - 12 B 17/22
    Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abfassung der dienstlichen Beurteilung erlassen hat, ist vom Gericht zu prüfen, ob diese Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen (st. Rspr., BVerwG, Urteil vom 21. März 2007, Az. 2 C 2.06, Rn. 7; VGH München, Beschluss vom 11. März 2013, Az. 3 ZB 10.602, Rn. 4, beide juris).
  • VGH Bayern, 11.03.2013 - 3 ZB 10.602

    Dienstliche Beurteilung; Plausibilisierung; Zeugeneinvernahme des Beurteilers;

    Auszug aus VG Schleswig, 19.07.2022 - 12 B 17/22
    Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abfassung der dienstlichen Beurteilung erlassen hat, ist vom Gericht zu prüfen, ob diese Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen (st. Rspr., BVerwG, Urteil vom 21. März 2007, Az. 2 C 2.06, Rn. 7; VGH München, Beschluss vom 11. März 2013, Az. 3 ZB 10.602, Rn. 4, beide juris).
  • BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvR 206/07

    Schaffung "vollendeter Tatsachen" im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit durch

    Auszug aus VG Schleswig, 19.07.2022 - 12 B 17/22
    Aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG folgt jedoch die Verpflichtung des Dienstherrn, die wesentlichen Auswahlerwägungen in den Akten schriftlich niederzulegen (BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007, Az. 2 BvR 206/07, Rn. 20; BVerfG, Beschluss vom 25. November 2011, Az. 2 BvR 2305/11, Rn. 12; BVerwG, Beschluss vom 26. März 2015, Az. 1 WB 26.14, Rn. 37; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. September 2018, Az. 5 ME 104/18, Rn. 34, alle juris).
  • BVerfG, 11.05.2011 - 2 BvR 764/11

    Beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit - Keine schematische Bevorzugung eines

    Auszug aus VG Schleswig, 19.07.2022 - 12 B 17/22
    c) Der Vergleich der Bewerber im Rahmen einer Auswahlentscheidung hat vor allem anhand dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 2011, Az. 2 BvR 764/11, Rn. 11; BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2016, Az. 2 BvR 2223/15, Rn. 70, beide juris).
  • BVerwG, 30.06.2011 - 2 C 19.10

    Erledigung in der Revisionsinstanz; Fortsetzungsfeststellungsinteresse;

  • BVerfG, 24.09.2002 - 2 BvR 857/02

    Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im

  • BVerwG, 17.08.2005 - 2 C 37.04

    Beförderung; Fahrlässigkeit; höherwertiger Dienstposten; Kausalität;

  • BVerfG, 25.11.2011 - 2 BvR 2305/11

    Organisationsermessen des Dienstherrn auch hinsichtlich der Frage, ob eine

  • BVerfG, 04.02.2016 - 2 BvR 2223/15

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde in einem Konkurrentenstreit um die

  • BVerwG, 16.12.2008 - 1 WB 19.08

    Konkurrentenstreitigkeit; Auswahlerwägungen; Dokumentationspflicht.

  • BVerwG, 27.04.2010 - 1 WB 39.09

    Grundsatz der Bestenauslese; Eignungs- und Leistungsvergleich; Seiteneinsteiger;

  • BVerwG, 30.01.2003 - 2 A 1.02

    Beschränkte Überprüfbarkeit einer Eignungseinschätzung des Dienstherrn bei der

  • BVerwG, 26.03.2015 - 1 WB 26.14

    Konkurrentenstreit im Hinblick auf die Besetzung zweier

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